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Index Liberae Imperialis Civitatis Bremensis, oder Warhaffte eigentliche Anzeig und Bericht, wie und welcher Gestalt, von dem Könihl. Schwedischen Herrn Gouverneur und Regierung deß Herzogthums Bremen und Verden, Wieder den klahren Buchstab deß neulichst in Anno 1648. zu Münster publicirten allgemeinen Deutschen Friedens und darauff gewiedmete Kaiserliche und deß Heiligen Reichs Schlüsse und Verordnungen, Der Kaiserlichen Freien- und deß Heiligen Reichs Statt Bremen, in dero ohnwiedersprechlichen Botmäßigkeit, und negst für der Statt belegnen Passen, ohnangesehen Ihres nototrischen 30. 40. 50. ja hundert und mehr Jährigen/in ipfo Instrumento Pacis bestättigten Besitzes, auch ehngeachtet alles dero Bittens und zum offtern erwiederten guht: und rechtlichen Erbietens, So unauffhörlicher gewaltsamer Weise, ja gar mit Feuer und Schwerdt zugesetzer, Und deroselben DJE in GOTT: natürlichen und aller Völker Rechten erlaubte würkliche DEFENSION Ihrer ReichsFreiheit, auch Haab und Güter, Leib und
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Index Liberae Imperialis Civitatis Bremensis, oder Warhaffte eigentliche Anzeig und Bericht, wie und welcher Gestalt, von dem Könihl. Schwedischen Herrn Gouverneur und Regierung deß Herzogthums Bremen und Verden, Wieder den klahren Buchstab deß neulichst in Anno 1648. zu Münster publicirten allgemeinen Deutschen Friedens und darauff gewiedmete Kaiserliche und deß Heiligen Reichs Schlüsse und Verordnungen, Der Kaiserlichen Freien- und deß Heiligen Reichs Statt Bremen, in dero ohnwiedersprechlichen Botmäßigkeit, und negst für der Statt belegnen Passen, ohnangesehen Ihres nototrischen 30. 40. 50. ja hundert und mehr Jährigen/in ipfo Instrumento Pacis bestättigten Besitzes, auch ehngeachtet alles dero Bittens und zum offtern erwiederten guht: und rechtlichen Erbietens, So unauffhörlicher gewaltsamer Weise, ja gar mit Feuer und Schwerdt zugesetzer, Und deroselben DJE in GOTT: natürlichen und aller Völker Rechten erlaubte würkliche DEFENSION Ihrer ReichsFreiheit, auch Haab und Güter, Leib und

Erstlich gedruckt zu Bremen, hernach zu Wienn in Oesterreich bei Matthaeo Cosimerovio, Röm.Kais.Maytt. Hofbuchdrucker, im 1654. Jahr. 80 Seiten, moderner Pappband. - VD 17, 23.000267S - Erste Ausgabe -
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Produktart:
📚 Bücher
Autor(en):
Bremen/ Stadtrecht
Anbieter:
Celler Versandantiquariat
Bestell-Nr.:
9a1188
Katalog:
Juristik
Zahlungsarten:
Rechnung/Überweisung (Vorauszahlung vorbehalten), PayPal
Gebraucht450,00 EUR zzgl. 5,90 EUR Verpackung & Versand
Index Liberae Imperialis Civitatis Bremensis, oder Warhaffte eigentliche Anzeig und Bericht, wie und welcher Gestalt, von dem Könihl. Schwedischen Herrn Gouverneur und Regierung deß Herzogthums Bremen und Verden, Wieder den klahren Buchstab deß neulichst in Anno 1648. zu Münster publicirten allgemeinen Deutschen Friedens und darauff gewiedmete Kaiserliche und deß Heiligen Reichs Schlüsse und Verordnungen, Der Kaiserlichen Freien- und deß Heiligen Reichs Statt Bremen, in dero ohnwiedersprechlichen Botmäßigkeit, und negst für der Statt belegnen Passen, ohnangesehen Ihres nototrischen 30. 40. 50. ja hundert und mehr Jährigen/in ipfo Instrumento Pacis bestättigten Besitzes, auch ehngeachtet alles dero Bittens und zum offtern erwiederten guht: und rechtlichen Erbietens, So unauffhörlicher gewaltsamer Weise, ja gar mit Feuer und Schwerdt zugesetzer, Und deroselben DJE in GOTT: natürlichen und aller Völker Rechten erlaubte würkliche DEFENSION Ihrer ReichsFreiheit, auch Haab und Güter, Leib und
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