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»Jurist, Rechtshistoriker, * 10.4.1870 Ihleburg bei Magdeburg, † 23.6.1951 Leipzig. (evangelisch-uniert) S. schloß den Besuch des humanistischen Gymnasiums in Stralsund 1888 mit dem Abitur ab. Das Studium der Rechte führte ihn nach Zürich, München, Berlin und Leipzig. Dem 1. Staatsexamen 1892 folgte 1893, ebenfalls in Leipzig, die Promotion mit der Arbeit ›Die Rechtsnatur der Selbsteintrittsbefugnis des Kommissionärs‹. Nach dem Assessorexamen 1896 wurde S. für kurze Zeit Hilfsrichter in Ostritz (Lausitz), ging 1896/97 für weitere Studien nach Königsberg und setzte seine Richtertätigkeit anschließend am Landgericht Leipzig fort. Von der Fakultät inzwischen mehrfach ausgezeichnet, habilitierte sich S. 1899 mit der Schrift ›Kompensation und Aufrechnung‹ und erlangte 1901 eine ao., 1903 eine o. Professur für Röm. und dt. Bürgerliches Recht in Erlangen. 1911 nahm er einen Ruf an die Univ. Leipzig (Rektor 1926 / 27) an, wo er bis zu seiner Emeritierung 1935 lehrte (Kriegsdienst 1917/18). Bei der Zerstörung Leipzigs 1943 verlor S. sein Vermögen einschließlich seiner Arbeitsmaterialien. Nach Wiederaufnahme des Vorlesungsbetriebs 1945 lehrte er erneut Röm. Recht, bis er 1950 abermals emeritiert wurde. S., ursprünglich nationalliberal eingestellt, war seit 1936 Mitglied der Akademie für Dt. Recht, darüber hinaus hielt er Distanz zum NS-Regime. Als Mitglied einer der führenden Fakultäten Deutschlands genoß S. einen Ruf als hervorragener Dogmatiker, der sich durch fruchtbare Kontakte zum Reichsgericht anregen ließ. Geprägt durch den wissenschaftlichen Positivismus des späten 19. Jh., widmete sich S. zunächst überwiegend der Zivilrechtsdogmatik und stellte die rechtsgeschichtliche Forschung in deren Dienst. Dabei hielt S. konsequent an spezifisch fachwissenschaftlichen Methoden fest. Im Mittelpunkt der zivilrechtsdogmatischen Arbeiten des ›letzten großen Pandektenjuristen‹ (Wieacker) steht seine große Bearbeitung des Schuldrechts in Gottlieb Plancks Kommentar zum BGB. Besonders seit den 1920er Jahren beteiligte sich S., angeregt durch die Tradition der Leipziger Romanistik, die durch Ludwig Mitteis eine Neuorientierung erfahren hatte, an der Erforschung des Röm. Rechts im Altertum. Seine Beiträge zur romanist. Grundlagenforschung waren zunächst durch eine zeitbedingte Ausrichtung an der Interpolationenforschung gekennzeichnet. Nachdem S. eine Reihe maßgebender exegetischer Arbeiten vorgelegt hatte, bildete in seinen letzten Lebensjahren zunehmend das röm. Staatsrecht seinen Interessenschwerpunkt. Berühmt wurde er für seine kritische Auseinandersetzung mit Theodor Mommsens Auffassung vom röm. Prinzipat, die S. als zu weitgehende juristische Konstruktion wahrnahm; die Ergebnisse gingen in sein postum erschienenes Werk ›Römisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung‹ (1952) ein.« Avenarius, Martin, in: Neue Deutsche Biographie 24 (2010), S. 303–305