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»Staatsrechtler, * 21.2.1841 Detmold, † 28.2.1900 Heidelberg. (lutherisch) Nach dem Studium der Rechte in Jena, Heidelberg und Göttingen (1863 Dr. iur. in Heidelberg) und anschließender Tätigkeit im lipp. Staatsdienst sowie am Statistischen Bureau in Jena habilitierte sich M. 1867 in Marburg aufgrund einer Arbeit über das Expropriationsrecht im Römischen Reich und wurde hier 1873 zum ao. Professor ernannt. Seit 1875 Ordinarius in Jena, entfaltete er nicht nur eine glänzende Lehrtätigkeit, sondern wandte sich auch intensiv der parlamentarischen Politik zu; für kurze Zeit war er Mitglied des Landtags des Ghzgt. Sachsen und dann 1881–90 des Reichstags, dem er als angesehenes Mitglied der nationalliberalen Fraktion angehörte. 1889 ging M., der Rufe nach Marburg und Breslau abgelehnt hatte, als Nachfolger Hermann Schulzes nach Heidelberg und suchte auch im dortigen anregenden geistigen Klima die Verbindung von Wissenschaft und praktischer Politik beizubehalten. Zwar legte er aus Rücksicht auf sein Lehramt sein Reichstagsmandat nieder, vertrat jedoch seit 1891 seine Universität in der 1. Bad. Kammer und nahm weiterhin an den Sitzungen des Zentralvorstandes der Nationalliberalen Partei teil, deren überragende Führerpersönlichkeit in Nordbaden er war. M. gehörte zu den bekannten Vertretern der neuen juristischen Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreiches. Sein Werk repräsentiert eine eigene Linie im wissenschaftlich homogen werdenden öffentlichen Recht. Die saubere Trennung von Staatsrecht und Politik galt ihm als das oberste Arbeitsgebot. Dogmatisch geht auf ihn die Unterscheidung von souveränen und nichtsouveränen Staaten zurück. Sie bildet die Grundlage für die herrschend gewordene juristische Bundesstaatskonstruktion. Zwei Lehrbücher M.s waren geschätzt und weit verbreitet, das ›Lehrbuch des deutschen Staatsrechts‹ (1878, 1914/19, bearb. v. G. Anschütz) und das ›Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts‹ (2 Bde., 1883/85, 1913/15, bearb. v. F. Dochow); das erstere behandelt Reichsstaatsrecht und allgemeines Landesstaatsrecht nebeneinander. Die postum erschienene grundlegende Arbeit über das parlamentarische Wahlrecht (1901) ist eine späte wissenschaftliche Frucht seines parlamentarischen Wirkens und Zeugnis für das sich um 1900 belebende rechtsvergleichende Interesse.« Friedrich, Manfred, in: Neue Deutsche Biographie 17 (1994), S. 339–40